Allgemeine Mietbedingungen der CNH Industrial Sales and Services GmbH (Stand 01/2020)
I. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1. Der Geltungsbereich für die Allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden „Mietbedingungen“) umfasst alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen der CNH Industrial Sales and Services GmbH (im Folgenden „Vermieterin“) und alle mit diesen Vermietungen im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen den Mietvertragsparteien.
2. Die Vermieterin überlässt dem Mieter den in der vorstehenden Auftragsbestätigung vereinbarten Mietgegenstand zu den nachfolgenden Bedingungen.
3. Der Verweis auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen hat nur klarstellende Bedeutung. Es gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, auch ohne einen Verweis, insofern sie in diesen Mietbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
Ein Mietvertrag kommt zwischen den Parteien lediglich durch eine Auftragsbestätigung durch die Vermieterin in Schriftform zustande. In der Auftragsbestätigung sind Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen zwischen den Parteien geregelt. Angebote seitens der Vermieterin stellen lediglich Aufforderungen an den Mieter dar ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben.
III. Mietgegenstand, Übergabe des Fahrzeuges
1. Die Vermieterin übergibt den Mietgegenstand mit Werkzeug ausgerüstet in betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand an den Mieter. Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges sowie die Vollständigkeit der ihm überlassenen Fahrzeugdokumente und der Bordausrüstung bestätigt. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
2. Für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme des Fahrzeugs einschließlich ggf. erforderlicher Fundamente ist der Mieter verantwortlich. Das Risiko der Standsicherheit trägt ebenfalls der Mieter.
3. Sofern der Mieter den Mietgegenstand nicht persönlich übernimmt, hat er die mit der Übernahme des Fahrzeuges beauftragten Personen zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Erklärungen, einschließlich der bindenden Zustandserklärung durch Unterzeichnen des Übergabeprotokolls, zu bevollmächtigen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sich der zur Übernahme Beauftragte gegenüber der Vermieterin anhand seines Personalausweises ausweist und eine für den Mietgegenstand in Deutschland gültige Fahrerlaubnis vorweist. Erfolgt keine Vorlage der Dokumente, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe bis zur Vorlage zu verweigern.
4. Ist der Mieter bereits in Besitz des Fahrzeuges gilt der bei erstmaliger Übergabe des Fahrzeuges protokollierte Zustand des Fahrzeuges.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig mit dem Mieter vereinbart, dem Mieter einen zum in der Auftragsbestätigung gemieteten Mietgegenstand funktionell gleichwertigen zur Verfügung zu stellen.
IV. Benutzungsrecht; Pflichten des Mieters
1. Benutzungsrecht
Soweit zwischen den Parteien vereinbart, ist der Mieter berechtigt, den Mietgegenstand im Rahmen seines üblichen Geschäftsgangs an Dritte zu vermieten. Der Mieter hat in diesem Fall der Vermieterin Firma bzw. Name, Adresse sowie Standort des Fahrzeuges unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Mieter nur nach schriftlicher Zustimmung seitens der Vermieterin berechtigt, den Gebrauch des Fahrzeuges einem Dritten zu überlassen.
Der Mieter ist nicht berechtigt den Mietgegenstand zu anderen Zwecken, als den Vereinbarten, zu benutzen
Der Mieter ist nur berechtigt den Mietgegenstand in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz zu nutzen und nur soweit dies von der jeweiligen Versicherung abgedeckt ist. Jegliche darüber hinaus gehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
2. Fahr- und Bedienpersonal
Der Mieter ist dafür verantwortlich und hat sicherzustellen, dass der Mietgegenstand ausschließlich von Personen bedient wird, die die für den Mietgegenstand erforderlichen Fahrerlaubnisse besitzen und die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
3. Wartungen; Reparaturen
Wartungen und Reparaturen sind vom Mieter ausschließlich in autorisierten Vertragswerkstätten der Vermieterin auszuführen.
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch Vermieterin. [HA(I1] [MM(I2]
4. Unfall, Diebstahl und Verlust
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls oder Verlustes ist der Mieter, ohne Rücksicht auf die Schuldfrage, verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Er hat der Vermieterin den Unfall, Diebstahl oder Verlust unverzüglich mittels des diesem Vertrag beiliegenden Formulars inklusive Lichtbilder mitzuteilen. [HA(I3] [MM(I4]
5. Beschlagnahme
Im Falle einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder Pfändung des Mietgegenstandes hat der Mieter auf das Eigentumsrecht der Vermieterin hinzuweisen sowie die Vermieterin über die Maßnahme unverzüglich schriftlich zu informieren.
6. Digitaler Tachograph
Sofern der Mietgegenstand mit einem digitalen Tachographen ausgestattet ist, wird der Mieter auf die ihm obliegenden Unternehmer und Fahrerpflichten beim Einsatz eines Fahrzeuges mit digitalem Tachographen hingewiesen. Der Mieter hat die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen und insbesondere für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Tachographen und der Fahrerkarte durch den Fahrer sowie für die fristgerechte Sicherung und Speicherung der erfassten Daten zu sorgen.[HA(I5] [MM(I6]
7. Telematik
Sofern der Mietgegenstand mit einem System zur Erfassung von Telematik-Daten ausgestattet ist und diese Daten erhoben werden, erhebt, verarbeitet und nutzt die Vermieterin für die Erbringung von Telematik-Leistungen personenbezogene Daten des Mieters im Auftrag. Der Mieter stellt sicher, dass die entsprechenden vertraglichen Regelungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten vorliegen.
8. Mauterfassungsgerät (On-Board-Unit)
Ist der Mietgegenstand mit einem Mauterfassungsgerät (On-Board-Unit) ausgestattet, ist der Mieter für die korrekte Einstellung verantwortlich. Während der Nutzungsdauer hat der Mieter dieses stets in betriebsbereitem und funktionstüchtigem Zustand zu halten und ist nicht berechtigt, Änderungen daran vorzunehmen. Jegliche Funktionsstörung bzw. Ausfall des Gerätes ist der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.[HA(I7] [MM(I8]
9. Kraftstoff
Der Mietgegenstand muss mit den dafür geeigneten Kraftstoffen betankt werden. Die Betankung mit hierfür ungeeigneten Kraftstoffen (z.B. Rapsöl und Heizöl) ist unzulässig, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
V. Miete
1. Der Mieter zahlt die in der Auftragsbestätigung festgelegte Miete zzgl. der jeweils gültigen USt. an die Vermieterin.
2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich[HA(I9] [MM(I10] . Der Betrag ist jeweils zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den laufenden Monat fällig. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit Beginn der Mietzeit. [MM(I11] Fällt der Beginn des Abrechnungszeitraumes nicht auf den Beginn eines Monats, ist die erste Rate anteilig zu berechnen.
3. Zur Aufrechnung ist der Mieter lediglich mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
VI. Sicherheit
Die Vermieterin kann die Überlassung des Fahrzeuges von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Ist dies der Fall, hat der Mieter die vereinbarte Sicherheit vor Übernahme des Fahrzeuges an die Vermieterin zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt die Sicherheit bei Vertragsende solange zurückzubehalten, bis etwaige Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter vollständig ausgeglichen sind. Die Vermieterin ist berechtigt mit eigenen Ansprüchen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der Sicherheit aufzurechnen.
VII. Zulassung; Versicherung; Betriebskosten; Steuern; Gebühren
1. Zulassung und Versicherung auf den Mieter
Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt für die Dauer der Nutzung auf den Mieter. Dieser hat alle dadurch entstehenden Pflichten zu tragen[HA(I12] [MM(I13] . Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 100 Mio. sowie eine Vollkaskoversicherung mit einem maximalen Selbstbehalt von EUR 2.500,00 auf seinen Namen und seine Kosten abzuschließen und der Vermieterin spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges einen unterzeichneten Sicherungsschein seiner Versicherungsgesellschaft zu übergeben. [HA(I14] [MM(I15] Erfolgt keine Vorlage eines unterzeichneten Sicherungsscheins, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs bis zu dessen Vorlage zu verweigern bzw. den Mietgegenstand heraus zu verlangen. Soweit für die Nutzung des Fahrzeuges weitere Versicherungen erforderlich oder vom Mieter gewünscht sind, hat der Mieter diese auf eigene Kosten abzuschließen. Bei einer Zulassung durch den Mieter mit grünem Kennzeichen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand stets mit einem ausreichenden Anhängerzuschlag versteuert wird. Für den Fall, dass der Mieter diese Pflicht versäumt und der Vermieterin dadurch zusätzliche Kosten entstehen, hat der Mieter der Vermieterin diese Kosten zu erstatten.
[MM(I16] 3. Betriebskosten; Gebühren; Steuern
a. Betriebskosten
Der Mieter hat alle mit dem laufenden Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Kosten, wie z.B. Kosten für Kraftstoff, Ad-Blue oder Schmiermittel, zu tragen.
b. Gebühren; Bußgelder; Steuern
Der Mieter hat alle mit der Nutzung des Fahrzeuges zusammenhängenden Gebühren -insbesondere Autobahn-, Straßennutzungs- und Mautgebühren, GEZ-Gebühren, Untersuchungen gemäß § 29 StVZO- sowie alle Steuern, öffentlichen Abgaben und Bußgelder zu tragen.
4. Registrierung des Fahrzeuges bei der Toll Collect GmbH
a. Erfolgt eine Registrierung des Fahrzeugs bei der Toll Collect GmbH durch die Vermieterin, ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin die von der Toll Collect GmbH berechneten Gebühren und Strafzahlungen zu erstatten.
b. Die Vermieterin ist berechtigt, von dem Mieter eine Vorauszahlung für die voraussichtlich anfallenden Mautzahlungen zu verlangen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Vorauszahlung mit den während der Nutzungsdauer anfallenden Mautkosten sowie etwaigen Gebühren und Strafzahlungen verrechnen. Ergibt sich bei Nutzungsende ein Saldo zugunsten des Mieters, wird ihm die Vermieterin diesen Betrag auszahlen. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, gegen diesen Anspruch mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.[HA(I17] [MM(I18]
VIII. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
1. Der Mieter hat der Vermieterin während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und anzuzeigen.
2. Sofern der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs keine Mängel rügt, sind Ansprüche des Mieters hinsichtlich offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Haftung der Vermieterin
a. Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand wie vor Inbetriebnahme besichtigt und in dem Zustand, wie er im Übergabeprotokoll festgehalten ist.
b. Die Vermieterin haftet für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Vermieterin nur bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen darf, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine Haftung der Vermieterin für darüber hinaus entstandene Schäden ist ausgeschlossen.
c. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass er den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstandnach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. Der Vermieter übernimmt hierfür keine Haftung.
2. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Schäden oder Verlust. Von der Haftung sind auch Folgeschäden wie z.B. Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten umfasst.
b. Der Mieter stellt den Vermieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch die Nutzung des Mietgegenstandes entstehen und hat der Vermieterin die zur Abwendung dieser Ansprüche erforderlichen Kosten zu erstatten.
X. Vertragsdauer; Kündigungsrecht
1. Die Miete beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter oder –sofern der Mieter bereits in Besitz des Fahrzeugs ist- mit dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Datum des Mietbeginns und endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
2. Jede Partei kann diesen Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Als wichtiger Grund, der die Vermieterin zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, gilt insbesondere und nicht abschließend,
a. wenn der Mieter mit mindestens zwei Monatsraten oder einem Betrag in der Höhe von mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist;
b. wenn der Mieter eine vereinbarte Sicherheit nicht leistet oder der Vermieterin keinen unterzeichneten Sicherungsschein seiner Versicherung übergibt;
c. wenn der Mieter den Mietgegenstand in vertragswidriger Weise gebraucht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
d. der Antrag des Mieters auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht oder der Antrag eines Dritten auf Eröffnung eines solchen Verfahrens, sofern der Antrag offensichtlich nicht unbegründet ist und nicht innerhalb von vier Wochen seit Antragstellung abgewiesen oder zurückgenommen wird;
e. der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht oder die Ablehnung mangels Masse.
3. Im Fall einer Kündigung dieses Vertrages ist der Mieter zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs an die Vermieterin verpflichtet.
4. Ein Anspruch auf Ersatz des dem Mieter durch die Kündigung entstandenen Schadens besteht nicht.
XI. Rückgabe
1. Unbeschadet weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen hat der Mieter mit Beendigung der Nutzung den Mietgegenstand zusammen mit allen Fahrzeugpapieren sowie sämtlichen Fahrzeugschlüsseln und Code-Karten auf eigene Kosten und Gefahr an dem von der Vermieterin benannten Ort zurückzugeben. Soweit von der Vermieterin nicht anders schriftlich bestimmt, gilt als Rückgabeort der Sitz der Vermieterin. Bei Rückgabe wird durch die Vermieterin oder einen von der Vermieterin beauftragten Dritten ein Rückgabeprotokoll, das von beiden Parteien unterzeichnet wird, erstellt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass eine von ihm entsprechend bevollmächtigte Person, die auch zu einer Erklärung über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges berechtigt ist, bei Rückgabe anwesend ist.
2. Weicht der bei Rückgabe protokollierte Zustand des Fahrzeugs von dem im Übergabeprotokoll festgehaltenen Zustand ab und ist der Mietgegenstand dadurch im Wert gemindert, behält sich die Vermieterin das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht für Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Fehlende Gegenstände, wie z.B. Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeug, oder fehlende Fahrzeugdokumente, kann die Vermieterin ersetzen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung stellen. Weicht der Inhalt des Kraftstoff- und/ oder des Ad-Blue-Tanks von dem bei Übergabe vorhandenen Tankinhaltes ab, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter die Betankung zu den am Tag der Rückgabe geltenden ortsüblichen Kraftstoff bzw. Ad-Blue Preisen zu berechnen.
3. Der Mieter hat vor Rückgabe des Fahrzeuges Einrichtungen, die er an dem Mietgegenstand gemacht hat, auf eigene Kosten zu entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzung stehen dem Mieter keine Ansprüche wegen Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Einrichtungen zu. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, die Wegnahme der Einrichtungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die fachmännische Beseitigung der Mängel, die sich durch die Wegnahme der Einrichtungen ergeben, vorzunehmen. Der Mieter hat der Vermieterin diese Kosten sowie einen etwaigen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten.
4. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ist die Vermieterin berechtigt, für die vom Mieter verschuldete Dauer der Vorenthaltung des Fahrzeuges als Entschädigung die übliche Mietpauschale für einen vergleichbaren Mietgegenstand pro Tag zu verlangen, es sei denn der Mieter weist nach, dass die Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
XII. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz der Vermieterin.
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Vermieterin ausschließlicher – auch internationaler– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die Vermieterin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.
3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 –CISG.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem Mietgegenstand , den Fahrzeugschlüsseln, Code-Karten oder Fahrzeugpapieren ist ausgeschlossen. Der Mieter kann gegen die Ansprüche der Vermieterin nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Mietbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Vermieterin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt habt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis der Allgemeinen Mietbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an diesen vorbehaltlos ausführt. 3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht, sofern das dispositive Recht über keine lückenfüllende Norm verfügt. Dies gilt auch, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweist.
5. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich geändert werden.
XIV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.